Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 82 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2016 – L 6 V 1095/14
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 – L 6 VS 2165/21Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 27.01.2026 – 2 A 1/25
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 6 VS 3505/22Zitiert von 4
- BSG, 29.04.2010 – B 9 VS 2/09 RSoldatenversorgung - Soldat auf Zeit - Beendigung des Wehrdienstes - Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung - Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Wehr - und VersorgungsverwaltungZitiert von 14
- LSG Hessen, 02.08.2022 – L 1 VE 29/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.